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3. Säule a 2016 und
2017
Der Abzug der 3. Säule a beträgt für das
Steuererklärungsverfahren 2016 und 2017 max. Fr.
6‘768.00 für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung
der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören; für
Steuerpflichtige, die keiner solchen Einrichtung
angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens (nach
AHV), max. Fr. 33‘840.
Vorsorge für
Erwerbstätige auch nach Erreichen des Rentenalters
Frauen und Männer, die über das ordentliche
Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können den
Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur
Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufschieben. Dies
Aufschubmöglichkeit gilt für max. 5 Jahre. Die
Einzahlungen können während dieser Zeit steuerlich
in Abzug gebracht werden.
BVG Mindestzinssatz
2015, 2016 und 2017
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge
beträgt im 2015 1.75%. Auf den 1.1.2016 hat der
Bundesrat beschlossen, diesen Mindestzinssatz auf
1.25% zu senken. Auf den 1.1.2017 auf 1.00%.
BVG-Lohngrenzen 2016 und 2017 |
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Eintrittsschwelle |
Fr. |
21'150 |
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Lohnobergrenze |
Fr. |
84'600 |
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Koordinationsabzug |
Fr. |
24'675 |
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koordinierter
Mindestlohn |
Fr. |
3'525 |
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koordinierter
Maximallohn |
Fr. |
59’925 |
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max.
versicherbarer Lohn |
Fr. |
846'000 |
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Sparbeiträge -
Altersgutschriften |
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vom koordinierten Lohn |
Alter 25 - 34 |
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7.00% |
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Alter 35 - 44 |
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10.00% |
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Alter 45 - 54 |
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15.00% |
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Alter 55 - 64/65 |
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18.00% |
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UVG/ALV 2016 und
2017
Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in
der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gilt
auch für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie von
Taggeldern der Invalidenversicherung.
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2016 |
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2017 |
Höchstbeträge |
Fr. |
148'200 |
Fr. |
148'200 |
Änderung der
Versicherungsbeiträge ab 1.1.2016 und unverändert ab
1.1.2017
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Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Total AHV/IV/EO
(im 2015 noch je 5.15%) |
5.125% |
5.125% |
ALV1-Beitrag
(auf Monatslohn bis Fr. 12'350,
im 2015 noch Fr. 10'500) |
1.100% |
1.100% |
ALV2-Beitrag
(auf Monatslohn über Fr.12'350,
im 2015 noch Fr. 10'500) |
0.500% |
0.500% |
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Mindestbeiträge an AHV/IV/EO
2016 und 2017 |
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Mindestbeitrag Selbständigerwerbende und
Nichterwerbstätige 2016 |
Fr. |
478.00 |
Mindestbeitrag Selbständigerwerbende und
Nichterwerbstätige 2017 |
Fr. |
478.00 |
(max. Beitragssatz Selbständigerwerbende 2015
9.70%; 2016 und 2017 9.65%)
(max. Beitrag für Nichterwerbstätige im 2015 Fr.
24‘000, im 2016 Fr. 23‘900) |
Änderung der
Ermittlung des AHV-Einkommens für
Selbständigerwerbende ab 12.08.2015
Das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen)
muss ihre Wegleitung für Selbständigerwerbende und
Nichterwerbstätige per 12.08.2015 wieder anpassen.
Es muss wieder, wie früher, zuerst den Abzug des
Eigenkapitalzinses und dann die Aufrechnung der
Beiträge vornehmen. Diese Reihenfolge ist gemäss
Bundesgericht (BGE 9C_12/2015 vom 11.08.2015)
einzuhalten.
Höhere Obergrenze
für Beiträge Selbständigerwerbende an
Familienausgleichskasse (FAK)
Die Obergrenze des beitragspflichtigen
Einkommens steigt von Fr. 126‘000 (im 2015) auf Fr.
148‘200 (ab 1.1.2016 und unverändert im 2017).
AHV-Nebenerwerb/Hausdienst
Wenn das Einkommen aus einer nebenberuflichen
Tätigkeit pro Arbeitgeber und Jahr den Betrag von
Fr. 2‘300.00 (seit 1.1.2011) nicht übersteigt,
werden die Beiträge nur auf Verlangen der
versicherten Person erhoben. Der massgebende Lohn,
der in Privathaushalten beschäftigten Personen
(Hausdienst) ausgereichtet wird, muss seit 1.1.2008
in jedem Fall deklariert werden.
„Sackgeldjobs“ von
AHV-Beitragspflicht befreit
Wie vom Parlament beschlossen, werden im Rahmen
der Verordnungsänderung auf den 1.1.2015
„Sachgeldjobs“ von Jugendlichen von der
AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass z.Bsp.
Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter
beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge mehr
abrechnen und einzahlen müssen, und dass vom
geringfügigen Lohn des Babysitters auch kein
AHV-Abzug gemacht werden muss. Konkret sollen junge
Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge
entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer
Tätigkeit in Privathaushalten Fr. 750 pro Jahr nicht
übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können
aber verlangen, dass Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.
Hypothekarischer
Referenzzinssatz
Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt zur
Zeit 1.75%. Der neue Referenzzinssatz gilt ab
2.6.2015 und ist seit 2.12.2016 unverändert.
Steuerfuss Kanton
Zürich für die Jahre 2016 und 2017
Am 14.12.2015 hat der Kantonsrat beschlossen,
den Staatssteuerfuss für die Jahre 2016 und 2017
unverändert auf 100% der einfachen Staatssteuer zu
belassen.
Beschluss des
Regierungsrates über die Festsetzung der Zinsen für
den Steuerbezug ab 1. Januar 2016 für die Staats-
und Gemeindesteuern
Der Vergütungszins beträgt ab 1.1.2016 nur noch
0.50% (bis 31.12.2015 1.50%). Dieser Zins schreiben
die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie
ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen
oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel
einbezahlt haben.
Gleich belassen hat
der Regierungsrat hingegen den Verzugszins für nicht
rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen. Er
beträgt weiterhin 4.50%.
Zinssätze direkte Bundessteuern 2016 und 2017
Die Zinssätze lauten wie
folgt:
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2016 |
2017 |
Vergütungszins für Vorauszahlungen
|
0.25% |
0.00% |
Verzugs- und Rückerstattungszins |
3.00% |
3.00% |
Neue Wegleitung zum
Ausfüllen des Lohnausweises ab 1.1.2016 (für
Lohnzahlungen ab dem 1.1.2016)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine
neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
/Rentenausweises auf ihrer Homepage veröffentlicht.
FABI-Vorlage und
die Auswirkung beim Abzug der Berufsauslagen für den
Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer ab 1.1.2016
Die FABI (Finanzierung des Ausbaues
der Eisenbahninfrastruktur) hat zur
Folge, dass ab 1. Januar 2016 (also mit dem
Steuererklärungsverfahren 2016) der Fahrkostenabzug
bei den Berufsauslagen auf max. Fr. 3‘000 pro
Steuerpflichtigen begrenzt wird.
Das bedeutet, dass bei
allen Arbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern
einen Geschäftswagen zur Verfügung gestellt
bekommen, eine weitere Aufrechnung (zum bereits
bekannten Privatanteil für die Benützung des
Geschäftswagens) zum steuerbaren Einkommen erfolgen
wird, sofern der Arbeitsweg einen materiellen
Gegenwert von mehr als Fr. 3‘000 pro Jahr aufweist.
Neu muss der
Arbeitgeber bei den Angestellten mit Geschäftswagen
den prozentualen Anteil am Aussendienst auf dem
Lohnausweis bescheinigen.
Die
Selbständigerwerbenden sind von den
FABI-Bestimmungen nicht betroffen.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge
2017/Ausgleich der Folgen der kalten Progression
2017
Die Pauschalabzüge für Berufskosten im
Steuerjahr 2017 erfahren keine Änderungen gegenüber
dem Vorjahr. Bei den Ansätzen für die Bewertung von
Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine
Anpassungen. Des gelten daher weiterhin die
Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende,
N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die
Land- und Forstwirtschaft.
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